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Freitag, 4. Juli 2014

Grundwasserschutz

Thema Autowäsche vor der eigenen Haustür aus Sicht des Umweltbundesamts (Link-Quelle am Ende des Artikels)

Schutz des Grundwassers

Seit dem Jahr 2000 ist für den Gewässerschutz in der EU die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) richtungsweisend. Sie gibt als zentrales Ziel vor, Oberflächengewässer und Grundwasser so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass sie bis zum Jahr 2015 (unter besonderen Umständen spätestens bis zum Jahr 2027) einen „guten Zustand“ aufweisen.
Für Grundwasser ist dieses Ziel als guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand definiert. Der mengenmäßige Zustand ist gut, wenn unter anderem die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt. Das heißt wenn sich Neubildung und Entnahme von Grundwasser im Gleichgewicht befinden. Zudem muss der Grundwasserspiegel so hoch sein, dass von dem Wasser abhängige Oberflächengewässer und Landökosysteme nicht gefährdet werden. Auch würde eine Versalzung des Grundwassers den mengenmäßigen guten Zustand in Gefahr bringen.
Bisher (Stand 2010) erreichen etwa 96 Prozent der Grundwasserkörper in Deutschland den guten mengenmäßigen Zustand. Der gute chemische Zustand wird lediglich von 63 Prozent  der Grundwasserkörper erreicht. Er zeichnet sich unter anderem durch die Unterschreitung gesetzlich zulässiger Maximal-Schadstoffkonzentrationen und durch die Unbedenklichkeit der Schadstoffbelastung gegenüber Oberflächengewässern und Landökosystemen aus.
Um die Kriterien für die Beurteilung der chemischen Wasserqualität zu konkretisieren, wurde aufgrund des Artikels 17 der WRRL die Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG) erlassen. Diese Richtlinie enthält erstmals konkrete Schwellenwerte zur Beurteilung des guten chemischen Zustands (sie orientieren sich maßgeblich an den Grenzwerten der Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG)). Außerdem enthält sie Kriterien zur Verwirklichung der sogenannten Trendumkehr. Hierfür sind vom Menschen verursachte signifikante und anhaltende Trends der Grundwasserverschlechterung von bereits als gefährdet eingestuften Gewässern, die ohne zusätzliche Maßnahmen den guten Zustand wahrscheinlich nicht erreichen könnten, zu ermitteln, zu bewerten und umzukehren.
Um die Grundwasserrichtlinie in nationales Recht umzusetzen, wurde im Oktober 2010 eine neue Grundwasserverordnung verabschiedet. Die Verordnung stellt Kriterien für die Beschreibung, Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands auf und setzt die Trendumkehr in deutsches Recht um. Außerdem sollen Maßnahmen durchgeführt werden, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen. Eine Verschlechterung des Grundwasserzustands soll verhindert werden.
Der Maßstab für die Beurteilung des guten chemischen Zustands gemäß Grundwasserverordnung richtet sich nach den europäisch vorgegebenen Qualitätsnormen für Nitrat und Pestizide (Oberbegriff für Pflanzenschutzmittel und Biozide). Außerdem beruht er auf nunmehr bundeseinheitlich festgelegten Schwellenwerten für Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Ammonium, Chlorid, Sulfat und Tri- und Tetrachlorethen.
  • Nitrat ( NO3−): 50 mg/l
  • Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte: jeweils 0,1 μg/l,insgesamt 0,5
  • Arsen (As): 10 μg/l
  • Cadmium (Cd): 0,5 μg/l
  • Blei (Pb): 10 μg/l
  • Quecksilber (Hg): 0,2 μg/l
  • Ammonium (NH4+): 0,5 mg/l
  • Chlorid (Cl-): 250 mg/l
  • Sulfat (SO42−): 240 mg/l
  • Summe aus Tri- und Tetrachlorethen: 10 μg/l
  • Auszug aus der Anlage 2 der Grundwasserverordnung
Das zentrale Gesetzeswerk für den Gewässerschutz in Deutschland ist jedoch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Regelungen zum Grundwasserschutz finden sich dort vor allem in den Paragrafen 46 bis 49. Das WHG enthält auch die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Grundwasserverordnung, die die allgemeinen Anforderungen des WHG konkretisiert und weitere EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzt: Paragrafen I Nr. 1 - 3 und Nr. 8 – 12, 48 Absatz 1.
Die besondere Bedeutung des Grundwassers (über 70% des Trinkwassers ist unterirdischer Herkunft) kommt auch durch den Besorgnisgrundsatz (§ 48 I WHG) zum Ausdruck. Nach diesem Grundsatz darf eine Erlaubnis für das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nicht erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität „zu besorgen“ ist. Das heißt, nach wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht ganz unwahrscheinlich ist.
Um die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zu sichern, enthält das WHG auch die Voraussetzungen für die Festlegung von Wasserschutzgebieten, Paragrafen 51, 52 WHG.
Quelle: Umweltbundesamt
Zusammenfassung auch auf unserem Blog unter http://www.optimum-shop.de

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